Nebst des Wohnsitzerfordernisses wird in der Schweiz verlangt, dass der Gesuchssteller zur Einbürgerung geeignet ist (Art. 14 BüG). D.h. das er insbesondere:
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist.
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist.
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet.
- und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die Eignungsprüfung wird i.d.R. vom Wohnsitzkanton im Auftrag des Bundes durchgeführt.